7.1. Entsprechend § 377 HGB hat der Kunde die Software nach Freischaltung unverzüglich zu prüfen und Mängel tourware anzuzeigen.
7.2. Der Kunde stellt für die Freischaltung und die Inanspruchnahme der Leistungen die erforderlichen technischen Einrichtungen tourware unentgeltlich und rechtzeitig sowie alle erforderlichen Informationen und notwendige Einrichtungen zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand. Er verpflichtet sich ferner, die Software vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritter zu schützen, selbst keinerlei unbefugten Eingriffe in die Software vorzunehmen, bei erkennbaren Schäden oder Mängeln der Software tourware an den unverzüglich zu unterrichten und den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von tourware nach Anmeldung jederzeit Zutritt zu den technischen Einrichtungen zu gewähren bzw. Fernwartungszugriff zu gewährleisten, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich und für den Kunden zumutbar ist.
7.3. Für Einschränkungen der angebotenen Leistungen die durch die unsachgemäße Nutzung sowie durch nicht zeitgemäße Hardware- bzw. Software Komponenten verursacht sind, trägt der Kunde die Verantwortung. Bei Konfigurationsänderungen, Software-Updates oder anderen ist der Kunde verpflichtet, umgehend tourware zu informieren, soweit dies Auswirkungen auf die Software hat.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Der Kunde hat insbesondere die nachfolgenden Regelungen zu beachten.
- Die Vorgaben der nationalen und internationalen Urheber-, Marken-, Patent-, Namensund Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbliche und geistige Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte Dritter und die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sowie des Datenschutzrechts sind zwingend zu befolgen.
- Der Kunde stellt tourware von allen begründeten Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen tourware erhoben werden.
7.5. Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass sämtliche aufgeführten Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die die vertragsgegenständlichen Leistungen berechtigterweise über seine Kennung in Anspruch nehmen.
7.6. Der Kunde ist verpflichtet, tourware eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen. Mit Einführung des einheitlichen europäischen Zahlungssystems SEPA wird der Kunde nach Aufforderung von tourware umgehend eine bestehende Ermächtigung zur Lastschrift durch ein SEPA-konformes Lastschriftmandat (inkl. BIC und IBAN) ersetzen, welches alle 36 Monate auf Anforderung von tourware vom Kunden zu erneuern ist. Eine frühere SEPA-Mandatserteilung ist zulässig.
7.7. Der Kunde ist verpflichtet, im Antrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Vom Kunden ist jegliche Änderung seines Namens, seiner Firma, seiner privaten und geschäftlichen Adresse bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckung) tourware unverzüglich bekanntzugeben.
7.8. Unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrags wird der Kunde den Zugang zu den bereitgestellten Systemen nicht mehr verwenden.
7.9. Sind für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen Mitwirkungshandlungen des Kunden notwendig, z.B. beim Import von externen Daten, verpflichtet sich der Kunde die notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und geforderte Daten / Informationen unverzüglich in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen. Für Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, ist tourware nicht verantwortlich und diese entbinden den Kunden nicht von der Zahlung des vereinbarten Entgelts.